ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE TRIKEVERMIETUNG

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste. Im Mietpreis enthalten ist Vollkaskoversicherung mit EUR 2500,- Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung kann 3-stufig gesenkt werden. Durch eine Zuzahlung von 20,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 2000,- € / bei einer Zuzahlung von 40,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 1500,- € und durch eine Zuzahlung von 60,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf nur noch 1000,- €

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, EUR 25.- bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Trikes & Fun Pro Drive GmbH vor.

3. Kaution
Eine Kaution wird nicht verlangt. Beim anschließendem Fahrzeug – Check können allerdings Nachforderungen entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden.

4. Zahlungsweise
Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Trikes in bar zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Trikes im Voraus zu verlangen.  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Des weiteren sind alle Gutscheine als Zahlungsmittel für die Trikebuchung gültig, sofern diese mit der Unterschrift des Geschäftsführers unterzeichnet sind. Gutscheine sind ab Kaufdatum 3 Jahre gültig. Gutscheine können auch gesplittet bzw. für andere Zwecke verwendet werden, wie z.B. Zum Kauf von Helmen, Jacken oder sonstigen Waren aus unserem Sortiment. EINE AUSZAHLUNG EINES GUTSCHEINES ODER EIN RÜCKERSTATTUNG IST NICHT MÖGLICH. Ebenfalls ist eine Auszahlung eines Gutscheines aufgrund von kurzfristigen Terminwünschen oder fehlenden Fahrzeugen (falls alle bereits vermietet sind) NICHT möglich.

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Trike persönlich, schriftlich, per Fax, Internet oder E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reservierungsbestätigung durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag bis 20 Tage vor Mietbeginn sind 10% des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 10 Tage vor Mietbeginn sind 20 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 5 Tage vor Mietbeginn sind 40 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 2 Tage vor Mietbeginn ist der komplette Mietbetrages fällig It. Reservierungsdaten zu zahlen. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird ebenfalls der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Kosten hierfür werden je nach Mietpreis extra berechnet. Bitte reservieren Sie sich Ihr Wunschfahrzeug rechtzeitig. Dies bedeutet mindestens 4 – 6 Wochen vor Ihrem Wunsch-Fahrtermin. Bei kurzfristigen Anfragen (bis zu 14 Tage vor Terminwunsch) können wir ihnen nicht zusichern, das wir ein Fahrzeug für Sie zur Verfügung haben. Alternativtermine werden Ihnen angeboten. An Wochenenden werden Trikes ausschließlich ganztags vermietet – stundenweise Vermietungen sind ausschließlich von Montag bis Freitag möglich.

Die Fahrzeuge werden nach Ihrem Wunsch reserviert. Es kann jedoch auf Grund von eventueller Wartungsarbeiten, Defekten oder kurzfristigen Fahrzeugverkäufen (dieses Recht behalten wir uns vor) nicht garantiert werden, das das gewünschte Fahrzeug auch zur Verfügung steht. Wir können NICHT garantieren das wir für Sie in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung haben! – Sollte ein Ersatzfahrzeug vorhanden sein können wir Ihnen NICHT garantieren das es sich um den selben Fahrzeugtyp handelt. Hierdurch steht dem Mieter kein Mietabzug zu. Kosten die dem Mieter durch einen Ausfall eines Fahrzeuges entstehen, können dem VERMIETER nicht in Rechnung gestellt werden. Wir empfehlen etwaige Hotelbuchung über die verschieden Portale, wie z. B booking.com od. Hotel.de zu machen – hier sind kurzfristige Stornierungen bis zum Anreisetag KOSTENFREI möglich. Im besonderen ist der Mieter für diese Kosten, Buchung etc. selbst verantwortlich.

Sonderregelung Sonntagsrückgabe: Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, das Fahrzeuge an Sonntagen erst ab 16.30 Uhr zurück gegeben werden können. Ein frühere Rückgabe ist nur dann möglich, wenn dies bei der Abholung eindeutig vereinbart wird.

Sonderregelung Jochen Schweizer Kunden: Trike-Reservierungen über Jochen Schweizer Gutscheine ist ausschließlich nur von Montag bis Freitag möglich. Ansonsten gelten die bereits oben beschriebenen Regelungen.

Sonderregelung höhere Gewalt: Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien sind höhere Gewalt und entbinden den Reiseveranstalter von Schadenersatzansprüchen der Reisenden. Während andauernder höherer Gewalt besteht keinerlei Anspruch gegen den Reiseveranstalter.
Solange die Erfüllung eines Reisevertrages aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, besteht keinerlei Möglichkeit den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen. Der Reisende hat selbstverständlich im Falle der “höheren Gewalt” ein kostenloses Stornierungsrecht.

6. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen. Des weiteren muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer DREI Jahre im Besitz des Führerscheins Kl. B (Klasse III) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 3 Jahren. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Fahrer wird technisch sowie praktisch in das Fahrzeug eingewiesen – ausschließlich nachdem der EINWEISER das OK gegeben hat, darf der Fahrer fahren. Dem EINWEISER obliegt ausschließlich zu entscheiden, ob der Fahrer fahren kann. Sollte der EINWEISER bei der Einweisungsfahrt feststellen, das eine Gefahr für Leib und Leben der Mieters – eine Gefahr für eine größere Beschädigung des Fahrzeuges oder eine Gefahr für den öffentlichen Strassenverkehr besteht, obliegt es alleinig dem EINWEISER zu entscheiden ob der Mieter das Fahrzeug fahren darf. Sollte der EINWEISER die Entscheidung zum Ungunsten des Mieter treffen, so hat der Mieter dies ohne weitere Diskussionen zu akeptieren. Der Mieter kann der Vermieter NICHT zu Schadensersatzansprüchen heranziehen – wegen eventueller Stornokosten – welcher Art auch immer.

7. Übergabe, Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe der Trikes (bzw. Fahrzeuge) erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten – bzw. nach Rücksprache mit Trikes & Fun. Diese sind in der Regel:

  • Fahrzeugabholung am Vortag des Miettages ab 18:00 Uhr
  • Fahrzeugrückgabe am letzten Miettag bis 17:00 Uhr

Sofern das / die Fahrzeug(e) früher zur Verfügung stehen sollte(n) ist nach Absprache auch eine frühere Abholung wie 18:00 Uhr möglich. Hier wird für jede angefangene Stunde 25,- € bis max. zur Tagesmiete zuzügl. in Rechnung gestellt. 

Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt und gereinigt wieder zurückzugeben. Sie können die Endreinigung am Firmenstandort von Trikes & Fun Pro Drive GmbH problemlos innerhalb ein paar Minuten selbst erledigen / Sofern Sie die Endreinigung nicht selbst durchführen möchten, wird eine Endreinigungspauschale in Höhe von 25,- € fallig und wir erledigen dies gerne für Sie. Durch die Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an. Differenzmengen beim Kraftstoff werden mit Euro 2,00 pro Liter in Rechnung gestellt.

8. Verbotene Nutzung
Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung und Verleihung.
e. Beförderung von Kindern unter 12 Jahren.
f.  Fahrten auf der Autobahn
g. Fahrten bei vorherigem Alkoholgenuß
h. jegliche OFFROAD-Fahrten

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU-Länder möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter. Auslandsfahrten nach Österreich sind grundsätzlich gestattet. Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend einen ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist. Fahrten in die Schweiz müssen dem Vermieter vorher angemeldet werden. Für Fahrten in die Schweiz durch Mieter die dem Schweizer Staat angehören, ist eine besondere Einfuhrbestätigung durch den Mieter an der Schweizer Grenze auszufüllen. Des weiteren wird ein Vertragszusatz in den Mietvertrag bzw. in die Auftragsbestätigung eingefügt, in dem der Mieter bestätigt diesen Vorgang an der Schweizer Grenze zu tätigen. Sollte der Mieter dies nicht einhalten, so geht die komplette Haftung auf den Mieter persönlich über.

Wir weisen Sei hiermit ausdrücklich darauf hin, das ALLE unsere Fahrzeuge mittels GPS-Ortung überwacht werden und diese Daten bis zu 3 Tage gespeichert werden.

10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung von Trikes & Fun Pro Drive GmbH durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.(siehe Haftung des Mieters). Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 1000,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

12. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten und der Mieter erhält eine  Eigenbeteiligungsrechnung in Höhe des Schadens – maximal jedoch in Höhe von 2500,- €.
b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamente- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.
c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
d. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten (Beschlagnahmung).
e. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko mit EUR 2500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag).

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Datenschutzklausel
Der Vermieter wird ermächtigt, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses erforderlichen allgemeinen Vertrags-/Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datenbanken zu speichern und zu verwerten.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist 88046 Friedrichshafen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ROLLERVERMIETUNG

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste. Im Mietpreis enthalten ist Vollkaskoversicherung* (nur 125 ccm) mit 1500,- €  Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung kann 2-stufig gesenkt werden. Durch eine Zuzahlung von 5,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 1000,- € / bei einer Zuzahlung von 10,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 750,- €.

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, EUR 15.- bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Trikes & Fun Pro Drive GmbH vor.

3. Kaution
Eine Kaution wird nicht verlangt. Beim anschließendem Fahrzeug – Check können allerdings Nachforderungen entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden.

4. Zahlungsweise
Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Rollers in bar zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Rollers im Voraus zu verlangen.  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Des weiteren sind alle Gutscheine als Zahlungsmittel für die Trike- und Rollerbuchung gültig, sofern diese mit der Unterschrift des Geschäftsführers unterzeichnet sind. Gutscheine sind ab Kaufdatum 3 Jahre gültig. Gutscheine können auch gesplittet bzw. für andere Zwecke verwendet werden, wie z.B. Zum Kauf von Helmen, Jacken oder sonstigen Waren aus unserem Sortiment. EINE AUSZAHLUNG EINES GUTSCHEINES ODER EIN RÜCKERSTATTUNG IST NICHT MÖGLICH. Ebenfalls ist eine Auszahlung eines Gutscheines aufgrund von kurzfristigen Terminwünschen oder fehlenden Fahrzeugen (falls alle bereits vermietet sind) NICHT möglich.

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihren Roller persönlich, schriftlich, per Fax, Internet oder E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reservierungsbestätigung durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag bis 20 Tage vor Mietbeginn sind 10% des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 10 Tage vor Mietbeginn sind 20 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 5 Tage vor Mietbeginn sind 40 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 2 Tage vor Mietbeginn ist der komplette Mietbetrages fällig It. Reservierungsdaten zu zahlen. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird ebenfalls der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Kosten hierfür werden je nach Mietpreis extra berechnet. Bitte reservieren Sie sich Ihr Wunschfahrzeug rechtzeitig. Dies bedeutet mindestens 4 – 6 Wochen vor Ihrem Wunsch-Fahrtermin. Bei kurzfristigen Anfragen (bis zu 14 Tage vor Terminwunsch) können wir ihnen nicht zusichern, das wir ein Fahrzeug für Sie zur Verfügung haben. Alternativtermine werden Ihnen angeboten. An Wochenenden werden Trikes ausschließlich ganztags vermietet – stundenweise Vermietungen sind ausschließlich von Montag bis Freitag möglich.

Die Fahrzeuge werden nach Ihrem Wunsch reserviert. Es kann jedoch auf Grund von eventueller Wartungsarbeiten, Defekten oder kurzfristigen Fahrzeugverkäufen (dieses Recht behalten wir uns vor) nicht garantiert werden, das das gewünschte Fahrzeug auch zur Verfügung steht. Wir können NICHT garantieren das wir für Sie in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung haben! – Sollte ein Ersatzfahrzeug vorhanden sein können wir Ihnen NICHT garantieren das es sich um den selben Fahrzeugtyp handelt. Hierdurch steht dem Mieter kein Mietabzug zu. Kosten die dem Mieter durch einen Ausfall eines Fahrzeuges entstehen, können dem VERMIETER nicht in Rechnung gestellt werden. Wir empfehlen etwaige Hotelbuchung über die verschieden Portale, wie z. B booking.com od. Hotel.de zu machen – hier sind kurzfristige Stornierungen bis zum Anreisetag KOSTENFREI möglich. Im besonderen ist der Mieter für diese Kosten, Buchung etc. selbst verantwortlich.

Sonderregelung Sonntagsrückgabe: Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, das Fahrzeuge an Sonntagen erst ab 16.30 Uhr zurück gegeben werden können. Ein frühere Rückgabe ist nur dann möglich, wenn dies bei der Abholung eindeutig vereinbart wird.

Sonderregelung höhere Gewalt: Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien sind höhere Gewalt und entbinden den Reiseveranstalter von Schadenersatzansprüchen der Reisenden. Während andauernder höherer Gewalt besteht keinerlei Anspruch gegen den Reiseveranstalter.

Solange die Erfüllung eines Reisevertrages aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, besteht keinerlei Möglichkeit den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen. Der Reisende hat selbstverständlich im Falle der “höheren Gewalt” ein kostenloses Stornierungsrecht.

6. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Des weiteren muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ZWEI Jahre im Besitz eines für die entsprechende Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahren. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Fahrer wird technisch sowie praktisch in das Fahrzeug eingewiesen – ausschließlich nachdem der EINWEISER das OK gegeben hat, darf der Fahrer fahren. Dem EINWEISER obliegt ausschließlich zu entscheiden, ob der Fahrer fahren kann. Sollte der EINWEISER bei der Einweisungsfahrt feststellen, das eine Gefahr für Leib und Leben der Mieters – eine Gefahr für eine größere Beschädigung des Fahrzeuges oder eine Gefahr für den öffentlichen Strassenverkehr besteht, obliegt es alleinig dem EINWEISER zu entscheiden ob der Mieter das Fahrzeug fahren darf. Sollte der EINWEISER die Entscheidung zum Ungunsten des Mieter treffen, so hat der Mieter dies ohne weitere Diskussionen zu akzeptieren. Der Mieter kann der Vermieter NICHT zu Schadensersatzansprüchen heranziehen – wegen eventueller Stornokosten – welcher Art auch immer.

7. Übergabe, Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe der Roller (bzw. Fahrzeuge) erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten – bzw. nach Rücksprache mit Trikes & Fun Pro Drive GmbH. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt und gereinigt wieder zurückzugeben. Sie können die Endreinigung am Firmenstandort von Trikes & Fun Pro Drive GmbH problemlos innerhalb ein paar Minuten selbst erledigen / Sofern Sie die Endreinigung nicht selbst durchführen möchten, wird eine Endreinigungspauschale in Höhe von 15,- € fallig und wir erledigen dies gerne für Sie. Durch die Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an. Differenzmengen beim Kraftstoff werden mit Euro 2,00 pro Liter in Rechnung gestellt.

8. Verbotene Nutzung
Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung und Verleihung.
e. Beförderung von Kindern unter 12 Jahren.
f.  Fahrten auf der Autobahn
g. Fahrten bei vorherigem Alkoholgenuß
h. jegliche OFFROAD-Fahrten

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU-Länder möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter. Auslandsfahrten nach Österreich sind grundsätzlich gestattet. Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend einen ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist. Fahrten in die Schweiz müssen dem Vermieter vorher angemeldet werden. Für Fahrten in die Schweiz durch Mieter die dem Schweizer Staat angehören, ist eine besondere Einfuhrbestätigung durch den Mieter an der Schweizer Grenze auszufüllen. Des weiteren wird ein Vertragszusatz in den Mietvertrag bzw. in die Auftragsbestätigung eingefügt, in dem der Mieter bestätigt diesen Vorgang an der Schweizer Grenze zu tätigen. Sollte der Mieter dies nicht einhalten, so geht die komplette Haftung auf den Mieter persönlich über.

10. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung von Trikes & Fun Pro Drive GmbH durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.(siehe Haftung des Mieters). Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 1000,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

12. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten und der Mieter erhält eine  Eigenbeteiligungsrechnung in Höhe des Schadens – maximal jedoch in Höhe von 1500,- €.
b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamente- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.
c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
d. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten (Beschlagnahmung).
e. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko (nur 125ccm Fahrzeuge) mit EUR 1500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag).

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Datenschutzklausel
Der Vermieter wird ermächtigt, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses erforderlichen allgemeinen Vertrags-/Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datenbanken zu speichern und zu verwerten.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist 88046 Friedrichshafen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wohnmobilvermietung

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste. Im Mietpreis enthalten ist Vollkaskoversicherung mit EUR 1500,- Selbstbeteiligung. 

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, EUR 25.- bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Trikes & Fun Pro Drive GmbH vor.

3. Kaution
Eine Kaution wird in Höhe von 1000,- € in BAR bei Fahrzeugabholung verlangt. Beim anschließendem Fahrzeug – Check können allerdings Nachforderungen entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden.

4. Zahlungsweise
Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung desFahrzeuges in bar zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Farhzeuges im Voraus zu verlangen.  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Des weiteren sind alle Gutscheine als Zahlungsmittel für die Buchung gültig, sofern diese mit der Unterschrift des Geschäftsführers unterzeichnet sind. Gutscheine sind ab Kaufdatum 3 Jahre gültig. Gutscheine können auch gesplittet bzw. für andere Zwecke verwendet werden, wie z.B. Zum Kauf von Helmen, Jacken oder sonstigen Waren aus unserem Sortiment. EINE AUSZAHLUNG EINES GUTSCHEINES ODER EIN RÜCKERSTATTUNG IST NICHT MÖGLICH. Ebenfalls ist eine Auszahlung eines Gutscheines aufgrund von kurzfristigen Terminwünschen oder fehlenden Fahrzeugen (falls alle bereits vermietet sind) NICHT möglich.

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Fahrzeug persönlich, schriftlich, per Fax, Internet oder E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reservierungsbestätigung durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag sind die in den Mietbedingungen geltenden Sätze bindend.
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird ebenfalls der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Kosten hierfür werden je nach Mietpreis extra berechnet. Bitte reservieren Sie sich Ihr Wunschfahrzeug rechtzeitig. Dies bedeutet mindestens 4 – 6 Wochen vor Ihrem Wunsch-Fahrtermin. Bei kurzfristigen Anfragen (bis zu 14 Tage vor Terminwunsch) können wir ihnen nicht zusichern, das wir ein Fahrzeug für Sie zur Verfügung haben. Alternativtermine werden Ihnen angeboten. An Wochenenden werden Trikes ausschließlich ganztags vermietet – stundenweise Vermietungen sind ausschließlich von Montag bis Freitag möglich.

Die Fahrzeuge werden nach Ihrem Wunsch reserviert. Es kann jedoch auf Grund von eventueller Wartungsarbeiten, Defekten oder kurzfristigen Fahrzeugverkäufen (dieses Recht behalten wir uns vor) nicht garantiert werden, das das gewünschte Fahrzeug auch zur Verfügung steht. Wir können NICHT garantieren das wir für Sie in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung haben! – Sollte ein Ersatzfahrzeug vorhanden sein können wir Ihnen NICHT garantieren das es sich um den selben Fahrzeugtyp handelt. Hierdurch steht dem Mieter kein Mietabzug zu. Kosten die dem Mieter durch einen Ausfall eines Fahrzeuges entstehen, können dem VERMIETER nicht in Rechnung gestellt werden. Wir empfehlen etwaige Hotelbuchung über die verschieden Portale, wie z. B booking.com od. Hotel.de zu machen – hier sind kurzfristige Stornierungen bis zum Anreisetag KOSTENFREI möglich. Im besonderen ist der Mieter für diese Kosten, Buchung etc. selbst verantwortlich.

Sonderregelung höhere Gewalt: Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien sind höhere Gewalt und entbinden den Reiseveranstalter von Schadenersatzansprüchen der Reisenden. Während andauernder höherer Gewalt besteht keinerlei Anspruch gegen den Reiseveranstalter.

Solange die Erfüllung eines Reisevertrages aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, besteht keinerlei Möglichkeit den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen. Der Reisende hat selbstverständlich im Falle der “höheren Gewalt” ein kostenloses Stornierungsrecht.

6. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen. Des weiteren muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer DREI Jahre im Besitz des Führerscheins Kl. B (Klasse III) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 3 Jahren. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Fahrer wird technisch sowie praktisch in das Fahrzeug eingewiesen – ausschließlich nachdem der EINWEISER das OK gegeben hat, darf der Fahrer fahren. Dem EINWEISER obliegt ausschließlich zu entscheiden, ob der Fahrer fahren kann. Sollte der EINWEISER bei der Einweisungsfahrt feststellen, das eine Gefahr für Leib und Leben der Mieters – eine Gefahr für eine größere Beschädigung des Fahrzeuges oder eine Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr besteht, obliegt es alleinig dem EINWEISER zu entscheiden ob der Mieter das Fahrzeug fahren darf. Sollte der EINWEISER die Entscheidung zum Ungunsten des Mieter treffen, so hat der Mieter dies ohne weitere Diskussionen zu akzeptieren. Der Mieter kann der Vermieter NICHT zu Schadensersatzansprüchen heranziehen – wegen eventueller Stornokosten – welcher Art auch immer.

7. Übergabe, Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten – bzw. nach Rücksprache mit Trikes & Fun. Diese sind in der Regel:

  • Fahrzeugabholung Samstag ab 12 Uhr bis 19 Uhr 
  • Fahrzeugrückgabe Freitags bis 12 Uhr

Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt und gereinigt wieder zurückzugeben. Weitere Regelungen sind in den Mietbedingungen festgelegt und bindend.

8. Verbotene Nutzung
Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung und Verleihung.
e. Beförderung von Kindern unter 12 Jahren.
f.  Fahrten auf der Autobahn
g. Fahrten bei vorherigem Alkoholgenuß
h. jegliche OFFROAD-Fahrten

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU-Länder möglich (ausser, Bulgarien, Rumänien, Turkei, Russland, Ukraine – siehe hierzu die Mietbedingungen),  jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter. Auslandsfahrten nach Österreich und Italien sind grundsätzlich gestattet. Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend einen ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist. Fahrten in die Schweiz müssen dem Vermieter vorher angemeldet werden. Für Fahrten in die Schweiz durch Mieter die dem Schweizer Staat angehören, ist eine besondere Einfuhrbestätigung durch den Mieter an der Schweizer Grenze auszufüllen. Des weiteren wird ein Vertragszusatz in den Mietvertrag bzw. in die Auftragsbestätigung eingefügt, in dem der Mieter bestätigt diesen Vorgang an der Schweizer Grenze zu tätigen. Sollte der Mieter dies nicht einhalten, so geht die komplette Haftung auf den Mieter persönlich über.

Wir weisen Sei hiermit ausdrücklich darauf hin, das ALLE unsere Fahrzeuge mittels GPS-Ortung überwacht werden und diese Daten bis zu 3 Tage gespeichert werden.

10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung von Trikes & Fun Pro Drive GmbH durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.(siehe Haftung des Mieters). Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 1000,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

12. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten und der Mieter erhält eine  Eigenbeteiligungsrechnung in Höhe des Schadens – maximal jedoch in Höhe von 1500,- €.
b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamente- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.
c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
d. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten (Beschlagnahmung).
e. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko mit EUR 1500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag).

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Datenschutzklausel
Der Vermieter wird ermächtigt, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses erforderlichen allgemeinen Vertrags-/Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datenbanken zu speichern und zu verwerten.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist 88046 Friedrichshafen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

E-Mail: info@trikes-and-fun.de

Web:     https://www.trikes-and-fun.de

Tel.: 07541 / 93 888 99

Stand: 12.02.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseveranstaltungen

Die nachfolgenden Reisebedingungen regeln unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und Trikes & Fun Pro Drive GmbH, Hauptgesellschafter Ute Schröder. Abweichungen in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung, in besonderen Internetausschreibungen haben Vorrang.

Reisender im Sinne dieser allgemeinen Geschäftbedingung ist, wer aufgrund des Reisebestätigung berechtigt ist, die von uns im Rahmen des Reisevertrages zu erbringenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sofern Sie und die Reisenden nicht personenidentisch sind, haften Sie und die Reisenden für die nach dem Reisevertrag geschuldete Gegenleistung gesamtschuldnerisch.

1. Abschluss des Reisevertrages
a) Ausschreibungen, Beschreibungen, Preislisten oder -tabellen sowie sonstige Anpreisungen oder Bewerbungen von Reiseleistungen unsererseits – auch solche, welche sich auf einen konkreten Zeitraum beziehen und/oder einen konkreten Preis und/oder sonstige Leistungen und Gegenleistungen benennen – stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Aufforderung an potentielle Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit entsprechendem Inhalt gegenüber uns abzugeben.

 b) Mit der Buchung der Reiseleistungen bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

c) Die Buchung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.

e) Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden – z. B. Kinderermäßigung/ Kostenfreiheit von Kleinkindern – ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei der Buchung anzugeben.

2. Zahlungen
2.1 Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung durch Trikes & Fun ist der Reisende berechtigt eine Sicherungsscheins gemäß § 651r Abs. 4 BGB anzufordern. Die Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises ebenfalls nach Erhalt der Betätigung fällig. Der Restbetrag kann sich je nach Reiseund Reisebestätigung in mehrere Teilzahlung teilen. Der Restbetrag wird 4 Wochen vor Abreise fällig.

2.2 Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach dem Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung sofort fällig.

2.3 Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig. Weiterhin sind Kosten für Fährtickets, eventuelle Mautgebühren die auf Grund von Spezialtarifen sofort ausgestellt werden müssen, sofort fällig.

3. Leistungen
3.1 Bei Ferienwohnungen / Ferienhäusern hat der Kunde, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts Anderes erwähnt ist, die Mietnebenkosten, z.B. für Strom, Gas, Heizung und Endreinigung, gesondert und unmittelbar an den Besitzer zu zahlen.

3.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Ferienhausbesitzer, Flug- und Fährgesellschaften) und Reisebüros sind von Trikes & Fun nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Reisebestätigung von uns hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

4. Preis- und Leistungsänderungen
4.1 Trikes & Fun Pro Drive GmbH kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten:

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger.

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

4.2 Die Preiserhöhung berechnet sich jeweils aus der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss von Trikes & Fun ermittelten Kostenfaktor (Treibstoffkosten, Steuern und Abgaben, Wechselkurs) und dem im Zeitpunkt der Erhöhungserklärung ermittelten höheren Kostenfaktor. Sofern der Kostenfaktor nicht personenbezogen ist, wird der Differenzbetrag zu gleichen Teilen auf die Teilnehmer der jeweiligen Reise umgelegt.

4.3 Der Kunde kann eine Senkung bzw. eine teilweise Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Trikes & Fun Pro Drive GmbH führt.

4.4 Einseitige Preiserhöhungen durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden und bis zu einem Betrag von 8 Prozent des Reisepreises zulässig.

4.5 Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH ändern, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden und sie von Trikes & Fun Pro Drive GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Solche Änderungen sind aber nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5. Umbuchung
5.1 Nimmt Trikes & Fun nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden Umbuchungen vor, kann Nordic Team Travel eine Umbuchungspauschale von 30,00 € verlangen.

5.2 Für eine Vertragsübertragung gelten abweichend von Ziffer 5.1 die gesetzlichen Regelungen.

6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Trikes & Fun Pro Drive GmbH kann von dem Reisevertrag über eine Reise bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten, wenn in dem Reiseangebot die Mindestteilnehmerzahl angegeben worden sind.

7. Stornierungsgebühren, Rücktrittspauschale
7.1 Bei Stornierung einer von Trikes & Fun Pro Drive GmbH  angebotenen Reisen kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € pro Person zzgl. der von den Hotels erhobenen Stornierungskosten verlangen. Ausgenommen sind Reisen zu Spezialtarifen deren Beförderungsscheine (z. B. Reisezug)  sofort ausgestellt werden müssen. Diese Reisen sind nicht erstattungsfähig und somit fallen 100% Stornokosten an.

7.2 Bei Stornierung einer von Trikes & Fun Pro Drive GmbH vermittelten Fährüberfahrten kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Buchung zzgl. der von den Fährgesellschaften erhobenen Stornierungskosten verlangen. Ausgenommen sind Fährüberfahrten zu günstigen Spezialtarifen deren Beförderungsscheine sofort ausgestellt werden müssen. Diese Fährüberfahrten sind nicht erstattungsfähig und somit fallen 100% Stornokosten an.

7.3 Für Reiseleistungen mit Ausnahme von Reisezügen und Fährüberfahrten kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH folgende Stornopauschalen verlangen:bis 60 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises

vom 59. – 30. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises

vom 29. – 8. Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises

ab 7. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises

bei Nichtantritt der Reise: 100% des Reisepreises

7.4 Abweichend von den Ziffern 7.1 bis 7.3 kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung des Kunden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

7.5 Bereits berechnete und abgeschlossene Versicherungen sowie Umbuchungsgebühren sind nicht erstattungsfähig und in voller Höhe zu zahlen.

7.6 Trikes & Fun Pro Drive GmbH behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend uns entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

7.7 Im Falle eines Stornierungsfalles ist der Kunde in jedem Fall berechtigt, Trikes & Fun Pro Drive GmbH nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die von Trikes & Fun Pro Drive GmbH geforderte Pauschale entstanden ist

8. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt)

Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen ist im Rahmen dieser Allgemeinen Reisebedingungen eine Situation zu verstehen, auf die wir keinen Einfluss haben und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Sofern in diesen Allgemeinen Reisebedingungen nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, können wir keine Haftung übernehmen oder eine Entschädigung bezahlen, wenn die Erfüllung oder prompte Erfüllung unserer Verpflichtungen aus unserem Vertrag mit Ihnen durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verhindert oder beeinträchtigt wird oder Sie anderweitig einen Schaden oder Verlust erleiden. Zu diesen Umständen gehören in der Regel (ob tatsächlich oder drohend) Krieg, Aufruhr, Unruhen, terroristische Aktivitäten, Arbeitskämpfe, Natur- oder Nuklearkatastrophen, ungünstige Wetterbedingungen (einschließlich Hurrikans), Epidemien, Pandemien, Brände und Schließung oder Einschränkung des Luftraums oder der Grenzen, der Flughäfen und Häfen. Zu den unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen gehört auch, wenn das britische Außenministerium (www.gov.uk/foreign-travel-advice) oder ein anderes europäisches Außenministerium von allen Reisen oder von allen außer notwendigen Reisen in ein Land, eine Region oder ein Reiseziel abrät. Für den Fall, dass die Reisehinweise der verschiedenen Institutionen unterschiedlich sind, werden wir den Hinweisen des Außenministeriums des entsprechendem Landes folgen..

9. Gewährleistung
9.1 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, unabhängig der Leistungspflicht von Trikes & Fun Pro Drive GmbH, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden gering zu halten bzw. ganz zu vermeiden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet Beanstandungen unverzüglich den in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw. Personen zu melden und Abhilfe zu verlangen. Sollte in den Reiseunterlagen kein entsprechender Vermerk vorhanden sein, so muss die Beanstandung unverzüglich und direkt bei Trikes & Fun Pro Drive GmbH gemeldet werden.

9.2 Agenturen auch vor Ort und deren Mitarbeiter, sowie Leistungsträger und deren Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt oder befugt Reisemängel zu bestätigen oder im Namen von Trikes & Fun Pro Drive GmbH anzuerkennen.
10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von Trikes & Fun Pro Drive GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, ist auf den dreiachen Reisepreis beschränkt.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1 Für die Beschaffung der für die Durchführung der Reise benötigten Reisedokumente sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich.

11.2 Trikes & Fun Pro Drive GmbH haftet nicht für die Nachteile des Kunden, die aus der Nichteinhaltung der Ziffer 11.1 entstehen, soweit keine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH vorliegt.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Bei Klagen gegen Vollkaufleute oder Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand der Sitz von Trikes & Fun Pro Drive GmbH.

12.2 Es findet ausschließlich deutsches Recht auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis Anwendung.

Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, die Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hier:

https://ec.europa.eu/odr

Trikes & Fun Pro Drive GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.

13. Veranstalter

Trikes & Fun Pro Drive GmbH
Allmannsweiler Str. 110
88046 Friedrichshafen

Telefon:        +49 (0)7541 93 888 99

Mobil:           +49 (0) 171 49 64 317

E-Mail: info@trikes-and-fun.de

Web:     https://www.trikes-and-fun.de

Stand: 12.02.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen – Neufahrzeug – Verkaufsbedingungen –

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie vor Erhalt Weiterverkauf des Kaufgegenstandes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

3. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

II. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überstellungskosten und inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu 12 Wochen vereinbart ist oder innerhalb von 12 Wochen geliefert wird. Andernfalls ändert sich der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise des Verkäufers für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern.

Erhöhungen der Listenpreise zwischen der schriftlichen Kaufpreismitteilung durch den Verkäufer und der Lieferung werden nicht berechnet, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgerecht abnimmt.

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sofern das Fahrzeug finanziert wird und die Finanzierung durch die finanzierende Ban kabgelehnt wurde.

Der Rücktritt hat in Textform umgehend nach Ablehnung der Finanzierungsbank jedoch binnen 2 Wochen nach Ablehnung der Finanzierungsbank zu erfolgen.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ändert sich in jedem Fall der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise des Verkäufers für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern; Ziffer 2 gilt nicht.

III. Zahlung

1. Nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 1000,- € zu leisten (Ausgenommen Vollfinanzierung)

2. Der Rest-Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in Bar oder per Vorabüberweisung zur Zahlung fällig. Der Vertreter des Verkäufers ist widerruflich zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigt.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann den Verkäufer 12 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn der Verkäufer hat dies nicht zu vertreten. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 2 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Ziffer 2, Satz  bzw. 2 dieses Abschnitts genannten 12-Wochen- bzw. 10-Tage-Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug, es sei denn der Verkäufer hat dies nicht zu vertreten. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem auf der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Vl. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers aus der Vorlage oder Finanzierung des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Ist der Käufer Aufbauhersteller, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf schon jetzt an den Verkäufer jeweils in Höhe des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers für den weiterverkauften Kaufgegenstand ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, erlischt die Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Der Verkäufer ist im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreis tilgung zur Rückabtretung verpflichtet.

2. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegen standes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von KFZ verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Absatz 2, 3 und 4 dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten

Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. “Lieferung und Lieferverzung” abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes das Herstellerwerk, bei einem außerhalb Europas hergestellten Kaufgegenstand das deutsche Auslieferungslager.

2. Ist der Besteller Kaufmann, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Der Verkäufer ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger- Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

Nachstehende Bedingungen stehen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt)

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

​1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die An-nahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der je-weils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Ver-käufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn erdie Bestellung nicht annimmt.2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag be-dürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufge-genstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenndie Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vor-liegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf An-sprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart wer-den können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfristden Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt derVerkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% desvereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichenRechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der beiAbschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen be-ruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeitausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durchZufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzun-gen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferungeingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfristin Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 undZiffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Be-triebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend dar-an hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver-einbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts ge-nannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingtenLeistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. An-dere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zu-gang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann derVerkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises.Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund desKaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentumdes Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einöffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschlussdes Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen desVerkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Ver-langen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt ver-pflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhangstehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen ausden laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Wäh-rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulas-sungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

​2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegens-tand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abliefe-rung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Persondes öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschlussjeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, so-weit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbartwird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu ma-chen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftlicheBestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sichder Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meis-terbetrieb wenden.

4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käuferbis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprücheauf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum desVerkäufers.5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für dieseAnsprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schadenaufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck ge-rade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung desKaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab-schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durcheine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für et-waige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämienoder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftungdes Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahmeeiner Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsge-setz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfül-lungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichteFahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Le-ben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglichnach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablie-ferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausge-schlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtswegbeschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens be-schritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver-bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus-schließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichts-stand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-enthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt beiAnsprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

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