ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE TRIKEVERMIETUNG

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste. Im Mietpreis enthalten ist Vollkaskoversicherung mit EUR 2500,- Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung kann 3-stufig gesenkt werden. Durch eine Zuzahlung von 20,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 2000,- € / bei einer Zuzahlung von 40,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 1500,- € und durch eine Zuzahlung von 60,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf nur noch 1000,- €

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, EUR 25.- bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Trikes & Fun Pro Drive GmbH vor.

3. Kaution
Eine Kaution wird nicht verlangt. Beim anschließendem Fahrzeug – Check können allerdings Nachforderungen entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden.

4. Zahlungsweise
Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Trikes in bar zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Trikes im Voraus zu verlangen.  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Des weiteren sind alle Gutscheine als Zahlungsmittel für die Trikebuchung gültig, sofern diese mit der Unterschrift des Geschäftsführers unterzeichnet sind. Gutscheine sind ab Kaufdatum 3 Jahre gültig. Gutscheine können auch gesplittet bzw. für andere Zwecke verwendet werden, wie z.B. Zum Kauf von Helmen, Jacken oder sonstigen Waren aus unserem Sortiment. EINE AUSZAHLUNG EINES GUTSCHEINES ODER EIN RÜCKERSTATTUNG IST NICHT MÖGLICH. Ebenfalls ist eine Auszahlung eines Gutscheines aufgrund von kurzfristigen Terminwünschen oder fehlenden Fahrzeugen (falls alle bereits vermietet sind) NICHT möglich.

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihr Trike persönlich, schriftlich, per Fax, Internet oder E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reservierungsbestätigung durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag bis 20 Tage vor Mietbeginn sind 10% des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 10 Tage vor Mietbeginn sind 20 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 5 Tage vor Mietbeginn sind 40 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 2 Tage vor Mietbeginn ist der komplette Mietbetrages fällig It. Reservierungsdaten zu zahlen. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird ebenfalls der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Kosten hierfür werden je nach Mietpreis extra berechnet. Bitte reservieren Sie sich Ihr Wunschfahrzeug rechtzeitig. Dies bedeutet mindestens 4 – 6 Wochen vor Ihrem Wunsch-Fahrtermin. Bei kurzfristigen Anfragen (bis zu 14 Tage vor Terminwunsch) können wir ihnen nicht zusichern, das wir ein Fahrzeug für Sie zur Verfügung haben. Alternativtermine werden Ihnen angeboten. An Wochenenden werden Trikes ausschließlich ganztags vermietet – stundenweise Vermietungen sind ausschließlich von Montag bis Freitag möglich.

Die Fahrzeuge werden nach Ihrem Wunsch reserviert. Es kann jedoch auf Grund von eventueller Wartungsarbeiten, Defekten oder kurzfristigen Fahrzeugverkäufen (dieses Recht behalten wir uns vor) nicht garantiert werden, das das gewünschte Fahrzeug auch zur Verfügung steht. Wir können NICHT garantieren das wir für Sie in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung haben! – Sollte ein Ersatzfahrzeug vorhanden sein können wir Ihnen NICHT garantieren das es sich um den selben Fahrzeugtyp handelt. Hierdurch steht dem Mieter kein Mietabzug zu. Kosten die dem Mieter durch einen Ausfall eines Fahrzeuges entstehen, können dem VERMIETER nicht in Rechnung gestellt werden. Wir empfehlen etwaige Hotelbuchung über die verschieden Portale, wie z. B booking.com od. Hotel.de zu machen – hier sind kurzfristige Stornierungen bis zum Anreisetag KOSTENFREI möglich. Im besonderen ist der Mieter für diese Kosten, Buchung etc. selbst verantwortlich.

Sonderregelung Trikes & Fun GUTSCHEINE: Gutscheine haben grundsätzlich ab Kaufdatum eine Gültigkeit von 3 Jahren. Gutscheine können notfalls auch verlängert werden – hierbei fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 45,- € je Verlängerung an. Gutschein können bis 14 Tage nach Kaufdatum kostenlos storniert werden. Eine Stornierung nach Ablauf dieser 14 Tage ist nicht möglich. Eine Auszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich!

Sonderregelung Sonntagsrückgabe: Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, das Fahrzeuge an Sonntagen erst ab 16.30 Uhr zurück gegeben werden können. Ein frühere Rückgabe ist nur dann möglich, wenn dies bei der Abholung eindeutig vereinbart wird.

Sonderregelung Jochen Schweizer Kunden: Trike-Reservierungen über Jochen Schweizer Gutscheine ist ausschließlich nur von Montag bis Freitag möglich. Ansonsten gelten die bereits oben beschriebenen Regelungen.

Sonderregelung höhere Gewalt: Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien sind höhere Gewalt und entbinden den Reiseveranstalter von Schadenersatzansprüchen der Reisenden. Während andauernder höherer Gewalt besteht keinerlei Anspruch gegen den Reiseveranstalter.
Solange die Erfüllung eines Reisevertrages aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, besteht keinerlei Möglichkeit den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen. Der Reisende hat selbstverständlich im Falle der “höheren Gewalt” ein kostenloses Stornierungsrecht.

6. Berechtigte Fahrer / Beifahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 25 Jahre betragen. Des weiteren muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer DREI Jahre im Besitz des Führerscheins Kl. B (Klasse III) sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 3 Jahren. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Fahrer wird technisch sowie praktisch in das Fahrzeug eingewiesen – ausschließlich nachdem der EINWEISER das OK gegeben hat, darf der Fahrer fahren. Dem EINWEISER obliegt ausschließlich zu entscheiden, ob der Fahrer fahren kann. Sollte der EINWEISER bei der Einweisungsfahrt feststellen, das eine Gefahr für Leib und Leben der Mieters – eine Gefahr für eine größere Beschädigung des Fahrzeuges oder eine Gefahr für den öffentlichen Strassenverkehr besteht, obliegt es alleinig dem EINWEISER zu entscheiden ob der Mieter das Fahrzeug fahren darf. Sollte der EINWEISER die Entscheidung zum Ungunsten des Mieter treffen, so hat der Mieter dies ohne weitere Diskussionen zu akeptieren. Der Mieter kann der Vermieter NICHT zu Schadensersatzansprüchen heranziehen – wegen eventueller Stornokosten – welcher Art auch immer. Kinder dürfen ab 8 Jahren auf dem Trike in Deutschland mitfahren – allerdings sind Kinder erst ab 12 Jahren versichert. Unter 12 Jahren dürfen Kinder in der Schweiz und in Österreich NICHT mitfahren. Sollte ein Fahrer darauf bestehen ein Kind unter 12 Jahren mit nehmen zu wollen, so muss Dieser einen Haftungsausschluss unterschreiben, der die Fa. Trikes & Fun Pro Drive GmbH vollkommen aus der Haftung für das Kind entlässt. Somit übernimmt der Fahrer die alleinige Verantwortung und Haftung für das Kind selbst.

7. Übergabe, Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe der Trikes (bzw. Fahrzeuge) erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten – bzw. nach Rücksprache mit Trikes & Fun. Diese sind in der Regel:

  • Fahrzeugabholung am Vortag des Miettages ab 18:00 Uhr
  • Fahrzeugrückgabe am letzten Miettag bis 17:00 Uhr

Sofern das / die Fahrzeug(e) früher zur Verfügung stehen sollte(n) ist nach Absprache auch eine frühere Abholung wie 18:00 Uhr möglich. Hier wird für jede angefangene Stunde 25,- € bis max. zur Tagesmiete zuzügl. in Rechnung gestellt. 

Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt und gereinigt wieder zurückzugeben. Sie können die Endreinigung am Firmenstandort von Trikes & Fun Pro Drive GmbH problemlos innerhalb ein paar Minuten selbst erledigen / Sofern Sie die Endreinigung nicht selbst durchführen möchten, wird eine Endreinigungspauschale in Höhe von 35,- € fällig und wir erledigen dies gerne für Sie.

(ACHTUNG WICHTIG: SONDERREGELUNG Sonn- und Feiertags: Da wir an diesen Tagen  erhöhte Personalkosten haben, beträgt die Endreinigungspauschale 70,- €)!

Durch die Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an. Differenzmengen beim Kraftstoff werden mit Euro 4,50 pro Liter (inkl. Aufwandsendschädigung) in Rechnung gestellt.

8. Verbotene Nutzung
Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung und Verleihung.
e. Beförderung von Kindern unter 12 Jahren.
f.  Fahrten auf der Autobahn
g. Fahrten bei vorherigem Alkoholgenuß
h. jegliche OFFROAD-Fahrten

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU-Länder möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter. Auslandsfahrten nach Österreich sind grundsätzlich gestattet. Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend einen ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist. Fahrten in die Schweiz müssen dem Vermieter vorher angemeldet werden. Für Fahrten in die Schweiz durch Mieter die dem Schweizer Staat angehören, ist eine besondere Einfuhrbestätigung durch den Mieter an der Schweizer Grenze auszufüllen. Des weiteren wird ein Vertragszusatz in den Mietvertrag bzw. in die Auftragsbestätigung eingefügt, in dem der Mieter bestätigt diesen Vorgang an der Schweizer Grenze zu tätigen. Sollte der Mieter dies nicht einhalten, so geht die komplette Haftung auf den Mieter persönlich über.

Wir weisen Sei hiermit ausdrücklich darauf hin, das ALLE unsere Fahrzeuge mittels GPS-Ortung überwacht werden und diese Daten bis zu 3 Tage gespeichert werden.

10. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung von Trikes & Fun Pro Drive GmbH durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.(siehe Haftung des Mieters). Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 1000,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

12. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten und der Mieter erhält eine  Eigenbeteiligungsrechnung in Höhe des Schadens – maximal jedoch in Höhe von 2500,- €.
b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamente- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.
c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
d. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten (Beschlagnahmung).
e. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko mit EUR 2500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag).

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Datenschutzklausel
Der Vermieter wird ermächtigt, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses erforderlichen allgemeinen Vertrags-/Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datenbanken zu speichern und zu verwerten.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist 88046 Friedrichshafen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ROLLERVERMIETUNG

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste. Im Mietpreis enthalten ist Vollkaskoversicherung* (nur 125 ccm) mit 1500,- €  Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung kann 2-stufig gesenkt werden. Durch eine Zuzahlung von 5,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 1000,- € / bei einer Zuzahlung von 10,- € je Miettag senkt sich die Selbstbeteiligung auf 750,- €.

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, EUR 15.- bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Trikes & Fun Pro Drive GmbH vor.

3. Kaution
Eine Kaution wird nicht verlangt. Beim anschließendem Fahrzeug – Check können allerdings Nachforderungen entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden.

4. Zahlungsweise
Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Rollers in bar zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Rollers im Voraus zu verlangen.  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Des weiteren sind alle Gutscheine als Zahlungsmittel für die Trike- und Rollerbuchung gültig, sofern diese mit der Unterschrift des Geschäftsführers unterzeichnet sind. Gutscheine sind ab Kaufdatum 3 Jahre gültig. Gutscheine können auch gesplittet bzw. für andere Zwecke verwendet werden, wie z.B. Zum Kauf von Helmen, Jacken oder sonstigen Waren aus unserem Sortiment. EINE AUSZAHLUNG EINES GUTSCHEINES ODER EIN RÜCKERSTATTUNG IST NICHT MÖGLICH. Ebenfalls ist eine Auszahlung eines Gutscheines aufgrund von kurzfristigen Terminwünschen oder fehlenden Fahrzeugen (falls alle bereits vermietet sind) NICHT möglich.

5. Reservierung und Rücktritt
Sie können Ihren Roller persönlich, schriftlich, per Fax, Internet oder E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen oder elektronischen Reservierungsbestätigung durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag bis 20 Tage vor Mietbeginn sind 10% des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 10 Tage vor Mietbeginn sind 20 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 5 Tage vor Mietbeginn sind 40 % des Mietbetrages fällig; bei Rücktritt vom Vertrag bis 2 Tage vor Mietbeginn ist der komplette Mietbetrages fällig It. Reservierungsdaten zu zahlen. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, wird ebenfalls der volle Mietpreis berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Der Kunde hat die Möglichkeit eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die entsprechenden Kosten hierfür werden je nach Mietpreis extra berechnet. Bitte reservieren Sie sich Ihr Wunschfahrzeug rechtzeitig. Dies bedeutet mindestens 4 – 6 Wochen vor Ihrem Wunsch-Fahrtermin. Bei kurzfristigen Anfragen (bis zu 14 Tage vor Terminwunsch) können wir ihnen nicht zusichern, das wir ein Fahrzeug für Sie zur Verfügung haben. Alternativtermine werden Ihnen angeboten. An Wochenenden werden Trikes ausschließlich ganztags vermietet – stundenweise Vermietungen sind ausschließlich von Montag bis Freitag möglich.

Die Fahrzeuge werden nach Ihrem Wunsch reserviert. Es kann jedoch auf Grund von eventueller Wartungsarbeiten, Defekten oder kurzfristigen Fahrzeugverkäufen (dieses Recht behalten wir uns vor) nicht garantiert werden, das das gewünschte Fahrzeug auch zur Verfügung steht. Wir können NICHT garantieren das wir für Sie in diesem Fall ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung haben! – Sollte ein Ersatzfahrzeug vorhanden sein können wir Ihnen NICHT garantieren das es sich um den selben Fahrzeugtyp handelt. Hierdurch steht dem Mieter kein Mietabzug zu. Kosten die dem Mieter durch einen Ausfall eines Fahrzeuges entstehen, können dem VERMIETER nicht in Rechnung gestellt werden. Wir empfehlen etwaige Hotelbuchung über die verschieden Portale, wie z. B booking.com od. Hotel.de zu machen – hier sind kurzfristige Stornierungen bis zum Anreisetag KOSTENFREI möglich. Im besonderen ist der Mieter für diese Kosten, Buchung etc. selbst verantwortlich.

Sonderregelung Sonntagsrückgabe: Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, das Fahrzeuge an Sonntagen erst ab 16.30 Uhr zurück gegeben werden können. Ein frühere Rückgabe ist nur dann möglich, wenn dies bei der Abholung eindeutig vereinbart wird.

Sonderregelung höhere Gewalt: Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien sind höhere Gewalt und entbinden den Reiseveranstalter von Schadenersatzansprüchen der Reisenden. Während andauernder höherer Gewalt besteht keinerlei Anspruch gegen den Reiseveranstalter.

Solange die Erfüllung eines Reisevertrages aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist, besteht keinerlei Möglichkeit den Reiseveranstalter in Anspruch zu nehmen. Der Reisende hat selbstverständlich im Falle der “höheren Gewalt” ein kostenloses Stornierungsrecht.

6. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Des weiteren muss der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ZWEI Jahre im Besitz eines für die entsprechende Fahrzeugklasse gültigen Führerscheins sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer benutzt werden. Ein Verstoß dagegen führt in jedem Fall zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Hauptmieter ist in diesem Fall in der persönlichen Haftung. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 2 Jahren. Der Mieter ist verpflichtet Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Fahrer wird technisch sowie praktisch in das Fahrzeug eingewiesen – ausschließlich nachdem der EINWEISER das OK gegeben hat, darf der Fahrer fahren. Dem EINWEISER obliegt ausschließlich zu entscheiden, ob der Fahrer fahren kann. Sollte der EINWEISER bei der Einweisungsfahrt feststellen, das eine Gefahr für Leib und Leben der Mieters – eine Gefahr für eine größere Beschädigung des Fahrzeuges oder eine Gefahr für den öffentlichen Strassenverkehr besteht, obliegt es alleinig dem EINWEISER zu entscheiden ob der Mieter das Fahrzeug fahren darf. Sollte der EINWEISER die Entscheidung zum Ungunsten des Mieter treffen, so hat der Mieter dies ohne weitere Diskussionen zu akzeptieren. Der Mieter kann der Vermieter NICHT zu Schadensersatzansprüchen heranziehen – wegen eventueller Stornokosten – welcher Art auch immer.

7. Übergabe, Rückgabe
Die Abholung und Rückgabe der Roller (bzw. Fahrzeuge) erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten – bzw. nach Rücksprache mit Trikes & Fun Pro Drive GmbH. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt und gereinigt wieder zurückzugeben. Sie können die Endreinigung am Firmenstandort von Trikes & Fun Pro Drive GmbH problemlos innerhalb ein paar Minuten selbst erledigen / Sofern Sie die Endreinigung nicht selbst durchführen möchten, wird eine Endreinigungspauschale in Höhe von 15,- € fallig und wir erledigen dies gerne für Sie. Durch die Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an. Differenzmengen beim Kraftstoff werden mit Euro 2,00 pro Liter in Rechnung gestellt.

8. Verbotene Nutzung
Der Mieter ist verpflichtet, das ihm überlassene Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht zu behandeln. Vollgasfahrten und übermäßige Belastungen für das Fahrzeug sind zu vermeiden. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
d. zur Weitervermietung und Verleihung.
e. Beförderung von Kindern unter 12 Jahren.
f.  Fahrten auf der Autobahn
g. Fahrten bei vorherigem Alkoholgenuß
h. jegliche OFFROAD-Fahrten

9. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle EU-Länder möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter. Auslandsfahrten nach Österreich sind grundsätzlich gestattet. Im Einzelfall muss nach Bedarf auf Kosten des Mieters eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Zu Ihrer eigenen mobilen Sicherheit empfehlen wir dringend einen ADAC-Plus Schutzbrief oder vergleichbares abzuschließen, damit im Notfall ihre Versorgung mit Ersatzteilen, die Abschleppgebühren und ggf. Ihre Heimreise gewährleistet ist. Fahrten in die Schweiz müssen dem Vermieter vorher angemeldet werden. Für Fahrten in die Schweiz durch Mieter die dem Schweizer Staat angehören, ist eine besondere Einfuhrbestätigung durch den Mieter an der Schweizer Grenze auszufüllen. Des weiteren wird ein Vertragszusatz in den Mietvertrag bzw. in die Auftragsbestätigung eingefügt, in dem der Mieter bestätigt diesen Vorgang an der Schweizer Grenze zu tätigen. Sollte der Mieter dies nicht einhalten, so geht die komplette Haftung auf den Mieter persönlich über.

10. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen durch den Mieter nach vorheriger Einwilligung von Trikes & Fun Pro Drive GmbH durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.(siehe Haftung des Mieters). Reparaturen um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, müssen durch den Mieter sofort nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden.

11. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall sofort den Vermieter zu verständigen, außerdem die Polizei, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 1000,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sowohl dem Vermieter als auch der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigem Schaden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

12. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturkosten und der Mieter erhält eine  Eigenbeteiligungsrechnung in Höhe des Schadens – maximal jedoch in Höhe von 1500,- €.
b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol-, medikamente- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.
c. Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 6) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 8) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
d. Bei Verstößen gegen in- oder ausländische Vorschriften haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgekosten (Beschlagnahmung).
e. im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Vollkasko (nur 125ccm Fahrzeuge) mit EUR 1500,- Selbstbeteiligung (siehe Mietvertrag).

Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Datenschutzklausel
Der Vermieter wird ermächtigt, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses erforderlichen allgemeinen Vertrags-/Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datenbanken zu speichern und zu verwerten.

Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist 88046 Friedrichshafen.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Wohnmobilvermietung

Für die Reservierung und/oder die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend “Vermieter” genannt) und Ihnen (nachfolgend “Mieter” genannt) zustande kommenden Verträge.

  1. Vertragsgegenstand

    a. Für die Reservierung und/oder die Anmietung von Mietfahrzeugen gelten vorrangig die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen, die Inhalte der Reservierungsbestätigung bzw. die Vereinbarungen des Mietvertrages und die Vorgaben des Übergabe- und des Rückgabeprotokolls.

    b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Reservierung und/oder Anmietung eines Wohnmobils. Eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag/Pauschalreisevertrag – insbesondere die §§ 651a bis 651y BGB – finden weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

    c. Bei Übergabe bzw. Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle werden wesentliche Bestandteile des Mietvertrages.

    2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

Der Fahrer muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines für die jeweilige, der Anmietung zugrundeliegende, Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

a. Der Mietpreis richtet sich nach den Preisangaben in der Reservierungsbestätigung und dem Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe nach den in Reservierungsbestätigung und/oder dem Mietvertrag ausgewiesenen Preisen berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren, gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat diese zu vertreten. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses geltenden Preise des Vermieters an. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes sowie die Kosten für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.

b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 10.c).

c. Im Rahmen jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale gemäß der bei Vertragsabschluss geltenden Preise an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.

d. Wenn die Forderungen aus der Anmietung mit einer Debit- oder Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Erklärung des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten.

e. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit der Mieter kein Verbraucher ist,-1 beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

4. Vertragsabschlüsse und Fälligkeiten
4.1. Internet

a. Reservierungen über das Internet sind nur nach einer in Textform verfassten Reservierungsbestätigung verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin ausgewiesenen Zeitraum, soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von der Reservierung oder dem Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Vorgaben der Ziffer 5.

c. Mit Zugang der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) nach Zugang eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben der Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vereinbarte Mietpreis zur sofortigen Zahlung fällig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Es finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.

d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurücktreten. Für den Fall eines Rücktritts des Vermieters, finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.

4.2 Vermietstation

a. Persönliche Reservierungen in der Vermietstation des Vermieters sind nur nach einer in Text- oder Schriftform verfassten und durch den Mieter unterzeichneten Reservierungsbestätigung verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin ausgewiesenen Zeitraum, soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von der Reservierung oder vom Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Stornobedingungen in Ziffer 5.b.
c. Mit Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) nach Unterzeichnung eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis zur sofortigen Zahlung in voller Höhe fällig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Es finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Für den Fall eines berechtigten Rücktritts des Vermieters, finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.

 4.3 Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird für jede angefangene Stunde, die über die im Mietvertrag vereinbarte Zeit hinausgeht, EUR 25.- bis max. zur Höhe vom Tagesmietpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich Trikes & Fun Pro Drive GmbH vor.

4.4 Zahlungsweise

Der Mieter ist verpflichtet, die Miete bei Abholung des Fahrzeuges in bar zu bezahlen. Der Vermieter behält sich vor, eine Anzahlung von 50% auf den Mietpreis bereits bei Reservierung des Fahrzeuges im Voraus zu verlangen.  Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an den Mietvertrag gebunden. Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Des weiteren sind alle Gutscheine als Zahlungsmittel für die Buchung gültig, sofern diese mit der Unterschrift des Geschäftsführers unterzeichnet sind. Gutscheine sind ab Kaufdatum 3 Jahre gültig. Gutscheine können auch gesplittet bzw. für andere Zwecke verwendet werden, wie z.B. Zum Kauf von Helmen, Jacken oder sonstigen Waren aus unserem Sortiment. EINE AUSZAHLUNG EINES GUTSCHEINES ODER EIN RÜCKERSTATTUNG IST NICHT MÖGLICH. Ebenfalls ist eine Auszahlung eines Gutscheines aufgrund von kurzfristigen Terminwünschen oder fehlenden Fahrzeugen (falls alle bereits vermietet sind) NICHT möglich.

5. Rücktritt und Umbuchung

a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht im Mietrecht nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht (auch als Stornierung bezeichnet) im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.

b. Ein Rücktritt vom Vertrag vor Leistungsbeginn muss, vor dem in der Reservierungsbestätigung oder dem im Mietvertrag genannten Mietbeginn erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang einer in Textform verfassten Rücktrittserklärung des Mieters beim Vermieter. Für den Fall eines Rücktritts von der Reservierung oder vom Mietvertrag werden zu Lasten des Mieters folgende Stornogebühren fällig:

  • 10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 75 € pro Reservierung bzw. Anmietung
  • 20% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 40% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 60% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 70% des Mietpreises vom 14. bis 8.Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 80% des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 90% des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn.
  • 100 % des Mietpreises ab 12 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn.

Ein Rücktritt vom Vertrag ab dem Zeitpunkt des bestätigten Mietbeginns ist nicht möglich. Eine (anteilige) Rückerstattung geleisteter Zahlungen ist für diesen Fall ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem bestätigten Zeitpunkt übernimmt, ohne im Vorfeld eine rechtzeitige Rücktrittserklärung abgegeben zu haben. Zur -3 Absicherung des mit einem Rücktritt verbundenen Stornokostenrisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

c. Dem Mieter bleibt es in den in Ziffer 5.b. dargestellten Fällen unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

d. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung genannten oder im Mietvertrag ausgewiesenen Vermietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Reservierung oder Anmietung ist nicht möglich.

e. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit ausdrücklicher und in Textform verfasster Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

6. Kaution, Nachbelastungen

a. Der Mieter hat im Rahmen der Anmietung als Sicherheit für die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu hinterlegen. Die Standard-Kaution wird in Höhe von 1500,- € in BAR bei Fahrzeugabholung verlangt. (Im Ermessensfall kann auch eine Kaution in Höhe von bis zu 5000,- € verlangt werden) Beim anschließendem Fahrzeug – Check können allerdings Nachforderungen bis zur maximalen Selbstbeteiligungshöhe von 2500,- € entstehen, falls Mängel oder Beschädigungen festgestellt werden. Die Kaution gibt es grundsätzlich nicht bei Fahrzeugrückgabe zurück. Die Kaution wird nach erfolgter kompletter Abnahme oder im Schadensfall nach erfolgter Begutachtung eines Sachverständigen verrechnet. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast, hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten unabhängig wie lange dies dauert!

b. Die Kaution wird nicht verzinst; der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen. Der Vermieter wird die Kaution nach Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung binnen angemessener Frist zurückerstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis verrechnet wurde.

c. Bei Hinterlegung per Kreditkarte wird der Vermieter nach Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen die Freigabe der Kaution veranlassen bzw. bei Hinterlegung per Debitkarte die Kaution auf das jeweilige Zahlungsmittel erstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis verrechnet wurde.

d. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast, hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

e. Mit der Kaution verrechnet werden alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Forderungen wegen vom Mieter schuldhaft verursachter Schadensfälle und wegen vom Mieter nach den Vorgaben der Reservierungsbestätigung oder des Mietvertrages sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Vermietbedingungen zu tragenden Gebühren, Abgaben, Bußgeldern, Strafen und sonstigen Kosten, etc.), sofern diese durch den Mieter zu vertreten sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.

f. Soweit die Kaution zur Befriedigung des Vermieters wegen der offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht ausreicht oder nach Abrechnung der Kaution weitere Forderungen entstehen (z. B. aufgrund nachträglich eingegangener Bescheide über vom Mieter zu tragende Bußgelder), ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die entsprechenden Beträge dem vom Mieter zur Hinterlegung der Kaution verwendeten Zahlungsmittel nachzubelasten oder sofern per Banküberweisung gezahlt wurde, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.

7. Fahrzeugübergabe

a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der in der Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag benannten Vermietstation des Vermieters zu übernehmen.

b. Die Übergabe des Mietfahrzeuges ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich. Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes in Verbindung mit einem amtlichen Adressnachweis im Original erfolgen. Weiter benötigt der Mieter eine in Deutschland genehmigte und für das angemietete Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis. Können weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist, die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Mietfahrzeuges zu verweigern und von der Reservierung oder von dem Mietvertrag zurückzutreten. Zu Lasten des Mieters finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.b. entsprechende Anwendung. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

c. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter zu vertretende Übergabeverzögerungen und daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

8. Ersatzfahrzeug

a. Da der Vermieter nur ein Fahrzeug in der Vermietung hat, kann auch KEIN Ersatzfahrzeug bereit gestellt werden.

b. Wird das gebuchte Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, ist der Vermieter nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet.

c. Der Mieter kann in beiden oben genannten Fällen KEIN Recht auf Entschädigung.

9. Nutzungsdauer

a. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages und der Berechtigung zur Nutzung. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

b. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss dem Vermieter gegenüber telefonisch angekündigt und durch diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform genehmigt werden. Der Vermieter kann die Verlängerung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Mietpreises abhängig machen.

10. Fahrzeugüberhabe / -rückgabe

Die Abholung und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt nur zu den im Mietvertrag angegebenen Zeiten – bzw. nach Rücksprache mit Trikes & Fun. Diese sind in der Regel:

  • Fahrzeugabholung Samstag ab 12 Uhr bis 19 Uhr 
  • Fahrzeugrückgabe Freitags bis 12 Uhr
  • oder nach vorheriger Vereinbarung

Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben und sind vollgetankt und gereinigt wieder zurückzugeben. Weitere Regelungen sind in den Mietbedingungen festgelegt und bindend.

10.1 SERVICEPAUSCHALE

  • Es wird grundsätzliche eine einmalige Servicepauschale in Höhe von 150,- € inkl. MwSt. – zuzügl. zu der Fahrzeugmiete verlangt.

    DIESE ENTHÄLT:

  • Verlängerungskabel 20 m inkl. Adapterkabel
  • eine Gasflasche 11kg (gefüllt / teilgefüllt) – sollte die Gasflasche während des Mietzeitraumes durch den Mieter getauscht werden müssen, muss Dieser ein Rechnung mit bringen – diese wird dann entsprechende ersetzt!
  • 2 x Ausgleichskeile
  • Wasserschlauch 20 m
  • Toilettenchemie und Camping-Toilettenpapier
  • KEINE Mehrpreis für Hunde
  • doppelte Wasserwaage zur optimalen Ausrichtung des Fahrzeuges
  • ausführliche Einweisung für Fahrer und Beifahrer (ca. 90 Min.)
  • Sie erhalten ein desinfiziertes und gereinigtes Fahrzeug. In genau diesem Innenraum-Zustand erhalten wir das Fahrzeug zurück. Der Wassertank muss entleert sein – ebenso die Toilettenkassette (bitte unbedingt die Toilettenchemie wieder in die entleerte Toilettenkassette geben) Auch der Grauwassertank muss leer sein.
  • Wir reinigen das Fahrzeug komplett von aussen!
  • OPTIONAL: Gegen einen Aufpreis von 195,- € führen wir eine gründliche Innenraumreinigung durch und bereiten das Fahrzeug frisch auf (desinfiziert) für den nachfolgenden Mieter.
  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Vermietstation zurückzugeben.

Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert oder das Grauwasser nicht entsorgt oder ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch eine Reinigungspauschale in Höhe von 195, -€ nachberechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

a. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

b. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zusatzkosten und Gebühren für erbrachte Leistungen zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

c. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

d. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

e. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

11. Benutzung des Mietfahrzeuges – Verbotene Nutzung und Obliegenheiten

a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) (im Fortgang als berechtigte Fahrer bezeichnet) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben.

b. Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen und die Vorgaben des Mietvertrages zu informieren.

c. Der Mieter/berechtigte Fahrer ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Verlassen jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.

d. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

e. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
  • zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;
  • zur Weitervermietung oder Leihe;
  • zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
  • zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
  • für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
  • Fahrten nach vorherigem Alkoholgenuß
  • Pornografische Filmdrehs etc.
  • Jegliche kommerzielle Filmaufnahme
  • Jegliche OFF-Road-Strecken

Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, das ALLE unsere Fahrzeuge mittels GPS-Ortung überwacht werden und diese Daten bis zu 3 Tage gespeichert werden.

f. Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/berechtigten Fahrer in folgenden Ländern bzw. Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet: Russland, Belarus, Ukraine, Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern (inkl. Nord-Zypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt durch den Vermieter ausdrücklich in Schrift- oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen. Die Einreise in Kriegsgebiete ist generell unzulässig. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/berechtigte Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

e. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter/berechtigten Fahrer bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters in Textform in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter/berechtigte Fahrer nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt nach den Vorgaben der Vermietbedingungen oder nach allgemeinem Recht entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (z.B. Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe, etc.). Im Übrigen hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

f. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter/berechtigter Fahrer ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

g. Hunde dürfen grundsätzlich kostenfrei und nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / berechtigten Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit /Einreisebestimmungen ist der Mieter / berechtigte Fahrer verantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut der bei Vertragsabschluss geltenden Preise führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / Ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

h. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Reservierung oder nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

i. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

j. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

12. Verhalten bei Unfall oder im Schadensfall

a. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Daneben ist der Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet, den Vermieter unverzüglich und wahrheitsgemäß über alle Einzelheiten des Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, oder der Entwendung in Textform zu informieren sowie erforderliche Nachweise vorzulegen. Der Unfall /Schadensbericht muss alle geforderten Angaben enthalten, insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden.

b. Zusätzlich hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Polizei zu verständigen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außer dem Mietfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfall /Schadenaufnahme verweigern, so hat der Mieter/berechtigte Fahrer dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

 13. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters im nachfolgend beschriebenen Umfang:

a. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer im Fahrzeug zurückgelassen/vergessen werden, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

b. Der Vermieter haftet für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB nur, sofern er den Mangel nach Absatz c. zu vertreten hat.

c. Soweit eine Haftung des Vermieters in Betracht kommt, haftet dieser nach den folgenden Vorgaben: Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt werden. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in diesen Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse nach Absatz c. gelten nicht, soweit der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat, für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner für alle Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.

14. Haftung des Mieters

a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

b. Zugunsten des Mieters besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil /Vollkaskoschutzes mit einer der Höhe nach in der Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil /Vollkaskoschutzes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges), Schaltfehler, Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch Verrutschen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziffer 14. entsprechende Anwendung.

c. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil /Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen: c1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben. c2.Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 10. (Fahrzeugrückgabe), 11. a. b. c. e. f. g. h. j. (Benutzung des Mietfahrzeuges – Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), 12. (Verhalten bei Unfall oder im Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c3.Die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes findet zugunsten unberechtigter Fahrer des Mietfahrzeuges keine Anwendung.

d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sowie für den Fall, dass diese Bedingungen keine andere Regelung vorsehen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen, Park , Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren und sonstige Kosten, die der Mieter oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben, in vollem Umfang freizustellen; eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

h. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Sofern der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von-10 allen damit zusammenhängenden Kosten freizustellen, die der Mieter oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

15. Mängelanzeige

Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.

16. Verjährung

Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt des Fahrzeuges durch den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt die Verjährungsfrist von 6 Monaten erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückerhalt des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

17. Vertretung

Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

18. Aufrechnung

Die Aufrechnung durch den Mieter ist mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

19. Streitbeilegung

Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

20. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.

21. Änderungen der Vermietbedingungen und Erklärungen Dritter

Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien in Textform, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf die Rechtsverhältnisse zwischen

22. Anwendbares Recht Vermieter und Mieter.

Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.

23. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen der Allgemeinen Vermietbedingungen, der Reservierung oder des Mietvertrages hiervon unberührt.

24. Aufhebung früherer Allgemeiner Vermietbedingungen bei Mietvertragsabschluss

Mit Abschluss des Mietvertrages werden frühere, im Rahmen der Reservierung in den Vorvertrag einbezogene, Allgemeine Vermietbedingungen aufgehoben und durch die im Rahmen des Abschlusses des Mietvertrages in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Vermietbedingungen vollständig ersetzt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages erfüllt sind. Für diesen Fall finden die den Vorvertrag bzw. die Reservierung begleitenden Allgemeinen Vermietbedingungen ab dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses keine Anwendung mehr.

25. Kein gesetzliches Widerrufsrecht

Es wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich dieser Vermietbedingungen, insbesondere für den Fall der Reservierung über das Internet, gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Kraftfahrzeugvermietung handelt.

26. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist 88046 Friedrichshafen – Deutschland

27. Datenschutzklausel
Der Vermieter wird ermächtigt, die zur Durchführung eines Mietverhältnisses erforderlichen allgemeinen Vertrags-/Abrechnungs- und Leistungsdaten in Datenbanken zu speichern und zu verwerten.

28. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

29. Kontaktdaten

E-Mail: info@trikes-and-fun.de

Web:     https://trikes-and-fun.de

Tel.: 07541 / 93 888 99

Stand: 2026 / 2027

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseveranstaltungen

Die nachfolgenden Reisebedingungen regeln unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und Trikes & Fun Pro Drive GmbH, Hauptgesellschafter Ute Schröder. Abweichungen in der Reisebeschreibung, der Reisebestätigung, in besonderen Internetausschreibungen haben Vorrang.

Reisender im Sinne dieser allgemeinen Geschäftbedingung ist, wer aufgrund des Reisebestätigung berechtigt ist, die von uns im Rahmen des Reisevertrages zu erbringenden Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sofern Sie und die Reisenden nicht personenidentisch sind, haften Sie und die Reisenden für die nach dem Reisevertrag geschuldete Gegenleistung gesamtschuldnerisch.

1. Abschluss des Reisevertrages
a) Ausschreibungen, Beschreibungen, Preislisten oder -tabellen sowie sonstige Anpreisungen oder Bewerbungen von Reiseleistungen unsererseits – auch solche, welche sich auf einen konkreten Zeitraum beziehen und/oder einen konkreten Preis und/oder sonstige Leistungen und Gegenleistungen benennen – stellen kein Angebot im Rechtssinne dar. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Aufforderung an potentielle Kunden, ein Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit entsprechendem Inhalt gegenüber uns abzugeben.

 b) Mit der Buchung der Reiseleistungen bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

c) Die Buchung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.

e) Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden – z. B. Kinderermäßigung/ Kostenfreiheit von Kleinkindern – ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei der Buchung anzugeben.

2. Zahlungen
2.1 Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung durch Trikes & Fun ist der Reisende berechtigt eine Sicherungsscheins gemäß § 651r Abs. 4 BGB anzufordern. Die Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises ebenfalls nach Erhalt der Betätigung fällig. Der Restbetrag kann sich je nach Reiseund Reisebestätigung in mehrere Teilzahlung teilen. Der Restbetrag wird 4 Wochen vor Abreise fällig.

2.2 Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach dem Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung sofort fällig.

2.3 Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort fällig. Weiterhin sind Kosten für Fährtickets, eventuelle Mautgebühren die auf Grund von Spezialtarifen sofort ausgestellt werden müssen, sofort fällig.

3. Leistungen
3.1 Bei Ferienwohnungen / Ferienhäusern hat der Kunde, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts Anderes erwähnt ist, die Mietnebenkosten, z.B. für Strom, Gas, Heizung und Endreinigung, gesondert und unmittelbar an den Besitzer zu zahlen.

3.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Ferienhausbesitzer, Flug- und Fährgesellschaften) und Reisebüros sind von Trikes & Fun nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Reisebestätigung von uns hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

4. Preis- und Leistungsänderungen
4.1 Trikes & Fun Pro Drive GmbH kann den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten:

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger.

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.

4.2 Die Preiserhöhung berechnet sich jeweils aus der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss von Trikes & Fun ermittelten Kostenfaktor (Treibstoffkosten, Steuern und Abgaben, Wechselkurs) und dem im Zeitpunkt der Erhöhungserklärung ermittelten höheren Kostenfaktor. Sofern der Kostenfaktor nicht personenbezogen ist, wird der Differenzbetrag zu gleichen Teilen auf die Teilnehmer der jeweiligen Reise umgelegt.

4.3 Der Kunde kann eine Senkung bzw. eine teilweise Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 4.1 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Trikes & Fun Pro Drive GmbH führt.

4.4 Einseitige Preiserhöhungen durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden und bis zu einem Betrag von 8 Prozent des Reisepreises zulässig.

4.5 Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH ändern, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden und sie von Trikes & Fun Pro Drive GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Solche Änderungen sind aber nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5. Umbuchung
5.1 Nimmt Trikes & Fun nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden Umbuchungen vor, kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH eine Umbuchungspauschale von 30,00 € verlangen.

5.2 Für eine Vertragsübertragung gelten abweichend von Ziffer 5.1 die gesetzlichen Regelungen.

6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Trikes & Fun Pro Drive GmbH kann von dem Reisevertrag über eine Reise bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zurücktreten, wenn in dem Reiseangebot die Mindestteilnehmerzahl angegeben worden sind.

7. Stornierungsgebühren, Rücktrittspauschale
7.1 Bei Stornierung einer von Trikes & Fun Pro Drive GmbH  angebotenen Reisen kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 € pro Person zzgl. der von den Hotels erhobenen Stornierungskosten verlangen. Ausgenommen sind Reisen zu Spezialtarifen deren Beförderungsscheine (z. B. Reisezug)  sofort ausgestellt werden müssen. Diese Reisen sind nicht erstattungsfähig und somit fallen 100% Stornokosten an.

7.2 Bei Stornierung einer von Trikes & Fun Pro Drive GmbH vermittelten Fährüberfahrten kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Buchung zzgl. der von den Fährgesellschaften erhobenen Stornierungskosten verlangen. Ausgenommen sind Fährüberfahrten zu günstigen Spezialtarifen deren Beförderungsscheine sofort ausgestellt werden müssen. Diese Fährüberfahrten sind nicht erstattungsfähig und somit fallen 100% Stornokosten an.

7.3 Für Reiseleistungen mit Ausnahme von Reisezügen und Fährüberfahrten kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH folgende Stornopauschalen verlangen: (bei Reiszügen und Fahrüberfahrten fallen grundsätzlich 100 % Stronogebühren an!)

bis 90 Tage vor Reiseantritt: kostenlos

vom 89. – 60. Tag vor Reisenatritt: 20% des Reisepreises

vom 59. – 30. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises

vom 29. – 8. Tag vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises

ab 7. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises

bei Nichtantritt der Reise: 100% des Reisepreises

7.4 Abweichend von den Ziffern 7.1 bis 7.3 kann Trikes & Fun Pro Drive GmbH keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung des Kunden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

7.5 Bereits berechnete und abgeschlossene Versicherungen sowie Umbuchungsgebühren sind nicht erstattungsfähig und in voller Höhe zu zahlen.

7.6 Trikes & Fun Pro Drive GmbH behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend uns entstandener, dem Reisegast gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

7.7 Im Falle eines Stornierungsfalles ist der Kunde in jedem Fall berechtigt, Trikes & Fun Pro Drive GmbH nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die von Trikes & Fun Pro Drive GmbH geforderte Pauschale entstanden ist

8. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände (höhere Gewalt)

Unter unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen ist im Rahmen dieser Allgemeinen Reisebedingungen eine Situation zu verstehen, auf die wir keinen Einfluss haben und deren Folgen auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Sofern in diesen Allgemeinen Reisebedingungen nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, können wir keine Haftung übernehmen oder eine Entschädigung bezahlen, wenn die Erfüllung oder prompte Erfüllung unserer Verpflichtungen aus unserem Vertrag mit Ihnen durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verhindert oder beeinträchtigt wird oder Sie anderweitig einen Schaden oder Verlust erleiden. Zu diesen Umständen gehören in der Regel (ob tatsächlich oder drohend) Krieg, Aufruhr, Unruhen, terroristische Aktivitäten, Arbeitskämpfe, Natur- oder Nuklearkatastrophen, ungünstige Wetterbedingungen (einschließlich Hurrikans), Epidemien, Pandemien, Brände und Schließung oder Einschränkung des Luftraums oder der Grenzen, der Flughäfen und Häfen. Zu den unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen gehört auch, wenn das britische Außenministerium (www.gov.uk/foreign-travel-advice) oder ein anderes europäisches Außenministerium von allen Reisen oder von allen außer notwendigen Reisen in ein Land, eine Region oder ein Reiseziel abrät. Für den Fall, dass die Reisehinweise der verschiedenen Institutionen unterschiedlich sind, werden wir den Hinweisen des Außenministeriums des entsprechendem Landes folgen..

9. Gewährleistung
9.1 Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, unabhängig der Leistungspflicht von Trikes & Fun Pro Drive GmbH, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden gering zu halten bzw. ganz zu vermeiden. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet Beanstandungen unverzüglich den in den Reiseunterlagen angegebenen Stellen bzw. Personen zu melden und Abhilfe zu verlangen. Sollte in den Reiseunterlagen kein entsprechender Vermerk vorhanden sein, so muss die Beanstandung unverzüglich und direkt bei Trikes & Fun Pro Drive GmbH gemeldet werden.

9.2 Agenturen auch vor Ort und deren Mitarbeiter, sowie Leistungsträger und deren Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt oder befugt Reisemängel zu bestätigen oder im Namen von Trikes & Fun Pro Drive GmbH anzuerkennen.
10. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von Trikes & Fun Pro Drive GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, ist auf den dreiachen Reisepreis beschränkt.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
11.1 Für die Beschaffung der für die Durchführung der Reise benötigten Reisedokumente sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich.

11.2 Trikes & Fun Pro Drive GmbH haftet nicht für die Nachteile des Kunden, die aus der Nichteinhaltung der Ziffer 11.1 entstehen, soweit keine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch Trikes & Fun Pro Drive GmbH vorliegt.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1 Bei Klagen gegen Vollkaufleute oder Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand der Sitz von Trikes & Fun Pro Drive GmbH.

12.2 Es findet ausschließlich deutsches Recht auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis Anwendung.

Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, die Verbraucher auf die Existenz der Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform hinzuweisen, die für die Beilegung von Streitigkeiten genutzt werden kann, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Für die Einrichtung der Plattform ist die Europäische Kommission zuständig. Sie finden die Europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hier:

https://ec.europa.eu/odr

Trikes & Fun Pro Drive GmbH nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist dazu auch nicht verpflichtet.

13. Veranstalter

Trikes & Fun Pro Drive GmbH
Allmannsweiler Str. 110
88046 Friedrichshafen

Telefon:        +49 (0)7541 93 888 99

Mobil:           +49 (0) 171 49 64 317

E-Mail: info@trikes-and-fun.de

Web:     https://trikes-and-fun.de

Stand: 12.02.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen – Neufahrzeug – Verkaufsbedingungen –

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt

1. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag sowie vor Erhalt Weiterverkauf des Kaufgegenstandes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

3. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

II. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überstellungskosten und inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

2. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu 12 Wochen vereinbart ist oder innerhalb von 12 Wochen geliefert wird. Andernfalls ändert sich der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise des Verkäufers für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern.

Erhöhungen der Listenpreise zwischen der schriftlichen Kaufpreismitteilung durch den Verkäufer und der Lieferung werden nicht berechnet, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgerecht abnimmt.

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sofern das Fahrzeug finanziert wird und die Finanzierung durch die finanzierende Ban kabgelehnt wurde.

Der Rücktritt hat in Textform umgehend nach Ablehnung der Finanzierungsbank jedoch binnen 2 Wochen nach Ablehnung der Finanzierungsbank zu erfolgen.

3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ändert sich in jedem Fall der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise des Verkäufers für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überstellungskosten zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern; Ziffer 2 gilt nicht.

III. Zahlung

1. Nach Erhalt der Auftragsbestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 1000,- € zu leisten (Ausgenommen Vollfinanzierung)

2. Der Rest-Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in Bar oder per Vorabüberweisung zur Zahlung fällig. Der Vertreter des Verkäufers ist widerruflich zur Entgegennahme des Kaufpreises ermächtigt.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann den Verkäufer 12 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn der Verkäufer hat dies nicht zu vertreten. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 2 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der in Ziffer 2, Satz  bzw. 2 dieses Abschnitts genannten 12-Wochen- bzw. 10-Tage-Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug, es sei denn der Verkäufer hat dies nicht zu vertreten. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem auf der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen.

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Vl. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers aus der Vorlage oder Finanzierung des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Ist der Käufer Aufbauhersteller, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf schon jetzt an den Verkäufer jeweils in Höhe des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers für den weiterverkauften Kaufgegenstand ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, erlischt die Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Der Verkäufer ist im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreis tilgung zur Rückabtretung verpflichtet.

2. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegen standes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.

Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von KFZ verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Absatz 2, 3 und 4 dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten

Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

6. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. “Lieferung und Lieferverzung” abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes das Herstellerwerk, bei einem außerhalb Europas hergestellten Kaufgegenstand das deutsche Auslieferungslager.

2. Ist der Besteller Kaufmann, ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Der Verkäufer ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger- Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

Nachstehende Bedingungen stehen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt)

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

​1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die An-nahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der je-weils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Ver-käufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn erdie Bestellung nicht annimmt.2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag be-dürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufge-genstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenndie Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vor-liegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf An-sprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart wer-den können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Über-schreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfristden Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt derVerkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5%des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% desvereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichenRechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der beiAbschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen be-ruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeitausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durchZufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzun-gen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferungeingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfristin Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 undZiffer 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Be-triebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend dar-an hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der ver-einbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts ge-nannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingtenLeistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsauf-schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. An-dere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zu-gang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann derVerkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises.Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund desKaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentumdes Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einöffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschlussdes Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen desVerkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Ver-langen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt ver-pflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhangstehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen ausden laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Wäh-rend der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulas-sungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

​2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegens-tand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

​

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abliefe-rung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Persondes öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unter-nehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschlussjeglicher Sachmängelansprüche. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, so-weit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbartwird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu ma-chen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftlicheBestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sichder Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meis-terbetrieb wenden.

4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käuferbis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprücheauf Grund des Kaufvertrages geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum desVerkäufers.5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für dieseAnsprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schadenaufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck ge-rade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung desKaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab-schluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durcheine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für et-waige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämienoder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftungdes Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahmeeiner Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsge-setz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfül-lungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichteFahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Le-ben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglichnach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablie-ferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausge-schlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtswegbeschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens be-schritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver-bindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist aus-schließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichts-stand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-enthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt beiAnsprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.​

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V.

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